Zulassung eines
Stimmzählgerätes (Wahlgerät)
RdErl. d. Innenministeriums v. 9.8.2004
-12/35.01.01-
Mit Bescheid vom heutigen Tage habe ich gemäß §
2 Abs. 2 der Landeswahlgeräteordnung (LWahlGO) vom 11.07.1999 (GV. NRW. S. 443/SGV. NRW.1110)
und § 2 Abs. 2 der Kommunalwahlgeräteordnung (KWahlGO) vom 11.07.1999 (GV. NRW. S 452), zuletzt geändert durch Verordnung vom 07.11.2003 (GV. NRW. S. 648/ SGV. NRW. 1112), für das
NEDAP-Wahlgerät Typ ESD1 Hardware-Version (HW) 01.03 und 01.04,
Baumuster-ID: P5401260 und L5400568, mit dem Steuerungsprogramm
Software-Version (SW) 03.08 für verbundene Kommunalwahlen und weitere Wahlen
mit genau einer Stimme (wie Landtagswahl, Stichwahl, Ausländerbeiratswahl)
Herstellerfirma: N.V. Nederlandsche Apparatenfabriek NEDAP,
7140 AC GROENLO Niederlande
die Bauartzulassung für Landtagswahlen, verbundene Kommunalwahlen sowie weitere
Wahlen und Abstimmungen auf Landes- und Gemeindeebene erteilt.
Mit dieser Zulassung wird festgestellt, dass
Geräte dieser Bauart für die Verwendung bei Landtagswahlen und bei verbundenen
Kommunalwahlen einschließlich der Durchführung der repräsentativen
Wahlstatistik sowie bei anderen Wahlen und Abstimmungen mit einer Stimme gem. §
2 Abs. 3 Satz 2 LWahlGO und § 2 Abs. 3 Satz 2 KWahlGO geeignet sind.
Die Geräte müssen in der Bauart dem Gerät
entsprechen, das von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) gemäß
ihren Prüfberichten vom
12.05.2004, Geschäftszeichen PTB-8.51-001.04 und
17.05.2004, Geschäftszeichen PTB-8.51-002.04 geprüft worden ist.
Der Inhaber der Bauartzulassung (Hersteller)
hat jedem in den Verkehr gebrachten Wahlgerät eine Baugleichheitserklärung im
Sinne von § 2 Abs. 4 LWahlGO und § 2 Abs. 4 KWahlGO beizufügen. Diese muss
folgende Angaben enthalten:
Wahlgeräte ID
Hardware Version
Software Version
Checksumme gerade
Checksumme ungerade
Für jede Wahl bedarf es einer gesonderten
Verwendungsgenehmigung gem. § 4 LWahlGO, § 4 KWahlGO. Das Innenministerium
entscheidet vor jeder Wahl von Amts wegen über die Verwendung von Wahlgeräten.
MBl. NRW. 2004 S. 780.